Sozialabgaben beim Minijob

Welche Abgaben hat der Arbeitgeber zu leisten?

Bei einem 450 Euro Minijob muss der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlen, und das, obwohl der Arbeitnehmer in dem Minijob in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig ist.

Der Beitragssatz beträgt

- 13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. § 249b Satz 1 SGB V (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
- 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. § 172 Abs. 3 SGB VI.

Der Arbeitgeber muss zudem Umlagen tragen:

- 0,7 % Umlage U1. Das ist der Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit gemäß dem Aufwendungsausgleichsgesetz, vgl. dort § 1 Abs. 1.
- 0,14 % Umlage U2. Das ist der Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft gemäß dem Aufwendungsausgleichsgesetz, vgl. dort(§ 1 Abs. 2.
- 0,04 % Umlage U3. Das ist die Insolvenzgeldumlage nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, vgl. § 358 bis § 362 SGB III.

Diese Abgaben sind an die Minijobzentrale abzuführen.

Hinzu kommt eine Pauschalsteuer von 2 %, die der Arbeitgeber aufzubringen hat. In der Summe muss der Arbeitgeber somit zusätzlich zum Lohn 30,88 % des Entgelts für einen Minijobber aufwenden. Doch das ist noch nicht alles. Den individuellen Beitrag an die zuständige Unfallversicherung muss der Arbeitgeber ebenfalls entrichten.

Haushaltshilfe auf 450 Euro Basis

Wird eine Haushaltshilfe in einem Privathaushalt auf 450-Euro-Basis eingestellt, so muss der private Arbeitgeber folgende Abgaben an die Minijobzentrale entrichten:

- 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung, vgl. § 249b Satz 2 SGB V. Dies entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern.
- 5 % an die gesetzliche Rentenversicherung , vgl. § 172 Abs. 3a SGB VI.
- 0,7 % Umlage U1
- 0,14 % Umlage U2
- 1,6 % Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Eine Insolvenzgeldumlage ist nicht zu entrichten, vgl. § 358 Abs. 1 SGB III.

Rechnet man wieder die Pauschalsteuer von 2 % hinzu, so betragen die neben dem Lohn zu zahlenden Aufwendungen des Privathaushalts 14,44 Prozent. Bei einem Minijob Arbeitnehmer im privaten Haushalt gibt es das Haushaltsscheck-Verfahren. Es werden immer zum 15. Januar und 15. Juli eines jeden Jahres die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Minijobzentrale der Bundesknappschaft eingezogen.

Hierbei werden Zuwendungen nicht berücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden, etwa freie Kost und / oder Logis. Für den Fall, dass Sachbezüge neben den Barbezügen geleistet werden, so unterliegen diese dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen.