Gesetzliche Rentenversicherung beim 450-Euro-Job

Minijob und Rentenversicherung

Beitrag in der Rentenversicherung aufstocken

Bei Minijobs, die seit dem 1. Januar 2013 abgeschlossen wurden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Also: Geringfügig entlohnte Beschäftigte, 450-Euro-Jobber, sind automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie können sich aber auf Antrag, der beim Arbeitgeber eingereicht werden muss, von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft befreien lassen.

Dies ist eine Neuregelung. Bei den 400-Euro-Jobs war die Rechtslage umgekehrt. Der Minijobber konnte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft verzichten.

Die in einem Minijob Beschäftigten müssen bei Rentenversicherungspflicht die Differenz zwischen dem Beitragsanteil des Arbeitgebers (15 % im gewerblichen Bereich bzw. 5 Prozentpunkte im Privathaushalt) und dem vollen Beitrag selbst übernehmen. Das sind 3,7 % des Verdienstes (gewerblicher Bereich) bzw. 13,7 Prozent des Verdienstes (Privathaushalt). Es muss im Minimum ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 175 € zugrunde gelegt werden. Der Arbeitgeber hält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein.

Wer also genau 450 Euro verdient und im gewerblichen Bereich tätig ist, muss monatlich 16,65 Euro an Beitrag zur Rentenversicherung zahlen bzw. 61,65 Euro im Privathaushalt, wenn er seine gesetzliche Rentenversicherung aufstocken will.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Mit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich einige Vorteile:

Mit der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erwirbt man vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Dabei sind die eigenen Beiträge relativ gering. Auch erfüllt man so Wartezeiten, etwa für einen früheren Rentenbeginn. Auch lassen sich Ansprüche auf Leistungen der Rehabilitation erwerben. Auch der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente wird mit einer Beitragszahlung aufrechterhalten.

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung können erfüllt werden. Auf diese besteht ein Anspruch, wenn der Versicherte insgesamt für 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt wurden.

Rehabilitation

Versicherungspflichtige Minijobber können auch Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation, etwa eine Reha, haben. Voraussetzung dafür ist zum Beispiel, dass die Zahlung von mindestens sechs Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung in den vorhergehenden zwei Jahren nachgewiesen wird. Entsprechendes gilt für berufliche Rehabilitationen, zum Beispiel für eine Umschulung in einen neuen Beruf. Die Voraussetzung dafür sind allerdings umfangreicher als bei einer medizinischen Rehabilitation. Es müssen in der Regel 15 anrechenbare Beitragszahlungen vorhanden sein.

Anrechnung auf Wartezeit

Die Beschäftigungszeiten in einem Minijob werden bei Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung komplett auf die allgemeine Wartezeit angerechnet. Darauf sollte man Wert legen, wenn die Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente noch nicht erfüllt ist.

Riester-Rente

Der 450 Euro Jobber hat einen Anspruch auf die staatliche Förderung der Riester-Rente. Im Jahr 2016 sind 4 Prozent des Vorjahresbruttoverdienstes (also aus 2015) auf einen Riester-Vertrag einzuzahlen, um mögliche staatliche Förderung erhalten zu können. Die beträgt 154 Euro für die rentenversicherungspflichtige Teilzeitkraft plus 185 Euro für jedes Kind (für nach 2007 geborene Kinder 300 Euro). In beiden Fällen müssen die Kinder noch kindergeldberechtigt sein.

Höhere Altersrente

Die im Alter gezahlte Rente steigt bei Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag, allerdings nur geringfügig um etwa 1 Euro pro Monat.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Ein Antrag in elektronischer Form ist nicht möglich.

Bei mehreren Minijobs kann der Verzicht nur einheitlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgen bzw. beantragt werden.

Ein Arbeitnehmer mit mehreren Minijobs ist verpflichtet, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, über den Befreiungsantrag zu informieren.

Die Verzichtserklärung ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend und kann nicht widerrufen werden.

Die Wirksamkeit der Befreiung setzt mit dem Tag nach Eingang der Erklärung beim Arbeitgeber ein. Man kann allerdings einen späteren Termin für die Wirksamkeit wählen. Hat man erst gerade angefangen, in einem Minijob zu arbeiten, so reicht es aus, die Verzichtserklärung dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt dann vom Beginn der Beschäftigung an.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf die Rentenversicherungspflicht verzichten kann.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung: www.renten-recht.org