Sozialversicherung im 450-Euro-Job

450-Euro-Job bzw. Minijob ist auch im Jahr 2014 im Grunde ein nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Rentenversicherung

Auf der einen Seite gilt jetzt: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. So erwerben die geringfügig Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

Weil der Arbeitgeber für einen 450-Euro-Job bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, muss der Minijobber nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von voraussichtlich 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das bedeutet einen Eigenanteil von 3,9 Prozent für ihn.

Rentenversicherungspflicht

Ein Minijob, der nicht mehr als 450 Euro an Bruttoverdienst mit sich bringt, ist grundsätzlich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Arbeitnehmer zahlen Beiträge von 3,9 Prozent, Arbeitgeber insgesamt 30 Prozent des Arbeitsverdienstes. Davon entfallen Pauschalbeträge von 15 Prozent auf die Rentenversicherung, 13 Prozent auf die Krankenversicherung und 2 Prozent auf die Pauschalsteuer.

Befreiung möglich

Auf der anderen Seite gilt: Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Folge: Der Eigenanteil des Minijobbers entfällt; lediglich der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung einzahlen. Der Minijobber, soweit er nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, verliert so Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer es also bei der Rentenversicherungsplicht belässt, keinen Antrag auf Befreiung stellt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit, in denen ein 450-Euro-Job ausgeübt wird, wird in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese vollwertige Pfichtbeitragszeiten müssen vorliegen um:

- einen Anspruch auf Frührente zu haben, - Leistungen zur Rehabilitation zu bekommen (im medizinischen Bereich und im Arbeitsleben),
- einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder zu sichern,
- einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu besitzen,
- einen Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu haben, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Weitere Vorteile der Mitgliedschaft des Minijobbers in der Rentenversicherung sind:

- Es erhöht sich der Rentenanspruch und
- die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch von seinem Ehepartner beansprucht werden.

Sämtliche beschriebenen Vorteile einer Rentenversicherungspflicht für Minijobber gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Jedoch ist hier der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (voraussichtlich 18,9 Prozent ab 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den übigen Minijobs.

Krankenversicherung

Minijobber sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Nach der Erhöhung der Verdienstobergrenze von 400 auf 450 Euro kann es jedoch sein, das Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 401 und 450 Euro verdient haben und damit sozial- und krankenversicherungspflichtig waren, nun eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ausüben, die an sich krankenversicherungsfrei ist. Dieser Personenkreis bleibt jedoch aufgrund einer Übergangs- und Ausnahmeregelung bis längstens Ende 2014 krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Achtung Phantomlohn

Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich nach dem tariflich geschuldeten Lohn. Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Tariflohn, wird die Versicherungspflicht nach dem sogenannten Phantomlohn berechnet, also nach dem tariflichen Mindestentgelt, was zu einer Versicherungspflicht mit entsprechenden Beitragszahlungen führen kann.

Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung

Auch bei einem monatlichen Gehalt, das 450 Euro monatlich nicht überschreitet, gibt es Sonderfälle, die nicht versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind.

Das sind:
Personen, die sich in einer betrieblichen Berufsausbildung, also Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten,
Personen, die eine außerbetriebliche Berufsausbildung absolvieren,
Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst (FSJ oder FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD) leisten,
behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (Werkstatt für behinderte Menschen),
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
Personen, die Kurzarbeit aus saisonbedingten oder konjunkturellen Gründen leisten.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig.