Abgrenzung: Kurzfristige Beschäftigung

Ein 450-Euro-Job muss von einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV abgegrenzt werden.

Der Grund liegt darin, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich keine Sozialabgaben anfallen. (Die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage müssen jedoch abgeführt werden.) Das Arbeitsentgelt muss aber versteuert werden, entweder pauschal oder entsprechend der Lohnsteuerkarte.

Hinsichtlich der Frage, ob Sozialabgabenfreiheit gegeben ist, müssen alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt werden.
Wird während einer kurzfristigen Beschäftigung vereinbart oder beschlossen wird, eine ihrer zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, so hat das zur Folge, dass diese Beschäftigung nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits sozialabgabenpflichtig, sondern ab der Vereinbarung bzw. dem Entschluss. Beispiel: Wird also nach 30 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung für hinfällig erklärt, so besteht ab dem 31. Tag die Sozialversicherungspflicht. Es erfolgt keine Verrechnung mit einem unter Umständen gleichzeitig ausgeübten 450-Euro-Job.

Eine kurzfriste Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (etwa bei Saisonarbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt ist. Ausnahme: Auch bei einer Beschäftigung bis zu 2 Monaten liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 Euro monatlich übersteigt. Der Zeitraum von zwei Monaten ist dann Abgrenzungskriterium, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als als fünf Tagen in der Woche beschäftigt, so muss man bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abstellen.

Weiteres Kriterium für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf, falls das Entgelt mehr als 400 Euro pro Monat beträgt. Nach der Definition ist wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.

Höhe des Einkommens unerheblich

Nicht nur die 450 Euro Jobs, sondern auch die kurzfristigen Beschäftigungen, bei denen die Höhe des Einkommens unerheblich ist, sind damit Arbeitsverhältnisse, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Arbeitgeber braucht keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Unter Umständen fällt für ihn allerdings eine Pauschalsteuer an.

Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein innerhalb eines Kalenderjahres (nicht: Beschäftigungsjahres) begrenzt ist auf maximal
- zwei Monate oder
- 50 Arbeitstage.

Der Zwei-Monats-Zeitraum gilt allerdings nur dann, wenn der Minijob an wenigstens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Erfolgt die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, muss auf die 50 Arbeitstage abgestellt werden. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, zählt als einziger Arbeitstag.

Die Begrenzung muss aus der Eigenart der Beschäftigung resultieren. Das bedeutet, dass die Beschäftigung nach ihrer Eigenart üblicherweise auf den o.g. Zeitraum beschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung schon im Arbeitsvertrag zeitlich beschränkt ist.

Beispiele einer kurzfristigen Beschäftigung

Es kommen also nur solche Beschäftigungen in Frage, die nach der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Tätigkeit eine zeitliche Beschränkung erfahren.

Typisches Beispiel sind die Saisonbeschäftigten. Das sind etwa Aushilfen im Schlussverkauf, bei der Inventur, in Supermärkten, in Gaststätten, Taxifahrer, aber auch Schüler und Studenten.

Außerhalb der Saisonarbeit können kurzfristige Beschäftigungen in den Fällen von Krankheitsvertretung und Urlaubsvertretung vorliegen.

Zeitkriterium

Keine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn von vornherein feststeht, dass mit der neuen Beschäftigung die Zeitgrenze überschritten wird.

Keine kurzfristige Beschäftigung liegt auch bei einem Dauerarbeitsverhältnis vor, selbst dann, wenn innerhalb eines Jahres die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Gleiches gilt bei einem regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnis.

Keine Berufsmäßigkeit

Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und überschreitet der Arbeitslohn 450 Euro, so liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Hintergrund ist, dass über eine Vielzahl von kurzfristigen Beschäftigungen die Regelungen für die 450 Euro Job nicht umgangen werden sollen.

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung liegt beispielsweise vor, wenn zwischen Abitur und Studienbeginn gearbeitet wird.

Keine Berufsmäßigkeit ist bei Tätigkeiten in folgenden Fällen gegeben neben
- einer Hauptbeschäftigung
- einer Hausfrauentätigkeit
- Schulbesuch oder Studium
- FSJ oder Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren Dienst
- freiwilligem Wehrdienst.

Nimmt man mehrmals eine Arbeit auf, die zwar für sich genommen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, kann dennoch Berufsmäßigkeit vorliegen, z. B. wenn man im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage arbeitet und bei den Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist berufsmäßig
- bei Empfängern von Arbeitslosengeld (ALG 1),
- bei Empfängern von ALG 2 (Hartz 4),
- wenn sie neben der Elternzeit oder
- neben einem unbezahltem Urlaub erfolgt.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht berufsmäßig
- bei Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben,
- bei Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
- bei Schülern und Studenten
- wenn die Tätigkeit neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird.

Rentner

Rentner üben eine kurzfristige Beschäftigung in aller Regel nicht berufsmäßig aus – sie sind aus dem Berufsleben ausgeschieden. Es können bei ihnen nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden.

Zusammenrechnung

Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden. Nur wenn trotz der Zusammenrechnung der Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, gelten die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung. Das gilt auch, wenn man einen 450 Euro Job ausübt oder bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist.

Neben Hauptbeschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung hat, die die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschreitet.

Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

Wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt, die zwar mehr als geringfügig ist, aber zeitlich weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

Das gilt jedoch nicht beim Bezug von Teilarbeitslosengeld. Dann besteht nur dann Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, wenn man nicht mehr als 450 Euro verdient.

Jahreswechsel

Bei einem über den Jahreswechsel bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden die Vorbeschäftigungen des laufenden Kalenderjahres mitgerechnet. Tritt dadurch eine Versicherungspflicht ein, so gilt das auch für die Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus. Unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten wird die Beschäftigung also nicht aufgeteilt.