Steuern beim 450 Euro Job

Der Lohn bzw. das Gehalt aus einem 450 Euro Job ist nicht steuerfrei. Es bestehen zwei Möglichkeiten der Besteuerung: pauschal oder nach der Lohnsteuerkarte.

Pauschalsteuer

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben (§ 40a Abs. 2 EStG), wenn er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) entrichtet. Mit diesem Pauschalsteuersatz sind zudem der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten.

Für diesen Fall, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 Prozent gezahlt hat, wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob fallen dann nicht unter den Progressionsvorbehalt.

In dem Fall, dass der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI entrichten muss, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, vgl. § 40a Abs. 2a EStG).

Bei einer kurzfristigen geringfügige Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung zu verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu erheben.

Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt, muss der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte gehandhabt werden.

Privathaushalte

Wer eine Haushaltshilfe im Rahmen eines 450-Euro-Jobs in einem Privathaushalt beschäftigt, kann gem. § 35a Abs. 1 EStG für ein solches Beschäftigungsverhältnis 20 % der Aufwendungen (Arbeitsentgelt und Abgaben), maximal jedoch 510 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Wenn es sich bei dem Minijob im Haushalt ausschließlich um Kinderbetreuung, sind bis zu 4.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.