Mutterschaftsgeld im Minijob

In Deutschland üben ca. 4 Millionen Frauen einen 450-Euro-Job aus. Auch sie haben bei einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Beschäftigungsverbot

Arbeitgeber dürfen schwangere Frauen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigen. Ausnahme: sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Für die ersten acht Wochen nach der Geburt besteht sogar ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt das absolute Beschäftigungsverbot zwölf Wochen. Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen normalem Arbeitsverhältnis, Midi-Job oder Minijob. Auch für Arbeitnehmerinnen in einem 450 Euro Job bestehen diese Beschäftigungsverbote.

Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gleichen die Krankenkasse und der Arbeitgeber den Lohnausfall in der Regel in voller Höhe aus. Die Krankenkasse zahlt ein tägliches Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro. Die Differenz zum zuvor erzielten Nettogehalt muss der Arbeitgeber über eine Zuschusszahlung ausgleichen.

Ein 450 Euro Job ist allerdings nicht krankenversicherungspflichtig. Dennoch erhalten betroffenen Frauen für den Verdienstausfall zumindest einen teilweisen Ausgleich. Es gibt zwei unterschiedliche Fallgestaltungen.

Frauen mit einem 450 Euro Job ohne eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Frauen, die nur einen 450 Euro Job ausüben und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erzielten Nettoentgelts. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist jedoch auf maximal 210 Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen begrenzt. Diese Form des Mutterschaftsgeldes erhalten die Frauen nur auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.

Einen Anspruch haben familienversicherte Frauen und privat versicherte Frauen.

Neben dem Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt erhalten die Frauen während der Schutzfristen gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Das allerdings nur, wenn das Nettoentgelt aus dem bis zum Beginn der Schutzfrist ausgeübten 450 Euro Job 390 Euro im Monat überschritten hat. Beispiel: Verdiente die Arbeitnehmerin andauernd 450 Euro monatlich, so zahlt der Arbeitgeber während der Schutzfristen einen täglichen Zuschuss von 2 Euro. Es wird so gerechnet: 450 Euro minus 390 Euro gleich 60 Euro. 60 Euro geteilt durch 30 Tage gleich 2 Euro pro Tag.

Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird ein fiktiver Mutterschaftsgeldanspruch von 13 Euro angerechnet. Dadurch verringert sich der Auszahlungsbetrag oder entfällt komplett. Der Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch das Bundesversicherungsamt besteht aber immer. Folglich erhalten Frauen während der Schutzfristen zumindest einen teilweisen Ausgleich für den Verdienstausfall im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verjährt erst nach Ablauf von vier Kalenderjahren.

Frauen mit einem 450 Euro Job, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind

Frauen in einem 450 Euro Job, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, haben während der Beschäftigungsverbote in den Schutzfristen ein der Regel keine finanziellen Einbußen. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und die ergänzende Zuschusszahlung durch den Arbeitgeber gleichen den Verdienstausfall in aller Regel in vollem Umfang aus.

Frauen, die einen krankenversicherungsfreien 450 Euro Job ausüben und dennoch selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt kein Mutterschaftsgeld. Bei ihnen zahlt die Krankenkasse während der Schutzfristen ein Mutterschaftsgeld in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bis zu einer Höhe von maximal 13 Euro pro Tag.

Zu dieser Fallgruppe gehören beispielsweise krankenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, Studentinnen, Rentnerinnen und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I.

Frauen in einem 450 Euro Job, die neben diesem eine Hauptbeschäftigung ausüben und mit dieser Hauptbeschäftigung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse entschieden haben, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Genau wie bei den Frauen, die ausschließlich einen 450 Euro Job ausüben zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro und dem Nettoentgelt. Bei der Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden die Entgelte aus allen Arbeitsverhältnissen berücksichtigt, also auch die Einkünfte aus dem 450 Euro Job. Dies gilt sowohl für die Berechnung der Krankenkasse als auch für die Berechnung des Arbeitgebers.