Geringfügigkeitsgrenze

Regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst

Entscheidend ist der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst, wenn auf die Geringfügigkeitsgrenze geachtet werden soll. Zu diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst zählen auch Einnahmen, die wenigstens einmal jährlich mit großer Wahrscheinlichkeit gezahlt werden, wie etwa das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld.

Was ist das Arbeitsentgelt beim 450-Euro-Job?

Unter Arbeitsentgelt bzw. Bruttoverdienst versteht man alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen gegeben ist, wie sie bezeichnet werden oder wie sie geleistet werden. Irrelevant ist auch, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Ausnahme: Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, zählen nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, vgl. hierzu § 3 Nr. 63 EStG. Ebenfalls keine Einnahmen i. S. d. Gesetzes sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.

Wie wird das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt?

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geschieht wie folgt: Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung wird das Arbeitsverhältnis und das Arbeitsentgelt vorausschauend für ein Jahr betrachtet. Dabei werden Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt. Ist das Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr angelegt, so wird diese Dauer zugrunde gelegt Das auf einen Monat entfallene Entgelt für den betreffenden Zeitraum darf im Durchschnitt 450 Euro nicht überschreiten. Auf ein Jahr umgerechnet beträgt die Summe maximal 5.400 Euro Diese Verdienstobergrenze muss bei jeder dauerhaften Veränderung im Beschäftigungsverhältnis Verhältnissen überprüft werden. Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt bei neuerlicher Überprüfung die Grenze von 450 Euro überschreitet, so besteht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. ein. Das ist auch dann der Fall, wenn die Verdienstgrenze durch die Aufnahme eines weiteren 450-Euro-Jobs übertreten wird. Versicherungsfrei bleiben Zeiten der Vergangenheit.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes hat die jährlichen Steuerfreibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich auf 2400 Euro im Jahr angehoben, was monatlich 200 Euro entspricht. Das bezieht sich auf die Übungsleiterpauschale. Die Ehrenamtspauschale ist auf 720 Euro jährlich angehoben worden, was 60 Euro monatlich ausmacht. Diese Zahlen gelten für das Jahr 2016.

Der steuerfreie Jahresbetrag kann man zeitanteilig, etwa mit 200 Euro monatlich, ansetzen oder im ganzen Block, etwa zum Beginn einer Beschäftigung oder zum Jahresbeginn.

Beispiel: Eine über den Ehemann familienversicherte Hausfrau ist nebenberuflich als Lehrerin tätig und verdient monatlich 640 Euro brutto. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Betrag von 200 Euro als Aufwandsentschädigung abgezogen, mit der Folge, dass das monatliche Arbeitsentgelt unter 450 Euro liegt. Es müssen dann nur vom Arbeitgeber die Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung überwiesen werden, die nebenberufliche Tätigkeit bleibt versicherungsfrei.

Laufender Monat

Wenn der Minijob in einem laufenden Monat, also nicht zum Ersten aufgenommen wird, so gilt nicht die volle 450 Euro Grenze, sondern der anteilige Betrag. Beginnt man beispielsweise am 8 Tag, so rechnet man 450 x 8 ./. 30 und erhält so die Geringfügigkeitsgrenze für den laufenden Monat.

Steuerrecht folgt dem Sozialversicherungsrecht

Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen 450 Euro Job folgt das Steuerrecht den Regelungen der Sozialversicherung. Das Steuerrecht geht von einer geringfügigen Beschäftigung deshalb erst dann aus, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die aktuellen Regelungen sind in den sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien zusammengefasst. Diese basieren auf den gesetzlichen Regelungen und sind unter anderem vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit erstellt worden.

Tätigkeiten im 450 Euro Job (Beispielliste)

Ein 450 Euro Job kann in folgenden Tätigkeitsbereichen gegeben sein:
- Aushilfe, etwa im Verkauf, in Hotels, in der Eisdiele
- Gaststättengewerbe, auch mobil, etwa auf Stadtfesten
- Gebäudereinigung
- Heizungsableser
- Messetätigkeiten
- Prospektverteilung, Zeitungsauslieferung
- Saisonarbeiter
- Taxifahrer
- Trainer im Sportverein
- Übungsleiter
- Vertretung bei Urlaubsabwesenheiten, in Krankheitsfällen
- Weihnachtsmarkt, Jahrmarkt

Zusammenrechnung

Ein Arbeitnehmer kann neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob haben. Der Minijob wird nicht durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Hauptbeschäftigung eine Versicherungspflicht begründet.

Anders ist es, wenn zwei Minijobs (ohne Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden. Diese werden immer zusammengerechnet. Liegt das Gesamteinkommen aus beiden Minijobs über 450 Euro, so liegen eben insgesamt keine Minijobs mehr vor, sondern beide Tätigkeiten liegen im sozialversicherungspflichtigen Bereich. Das gilt auch dann, wenn beide Minijobs bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

Das gilt auch, wenn zwei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, selbst dann, wenn beide Minijobs zusammen die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht erreichen. In diesem Fall wird jedoch ein Minijob (der zeitlich zuletzt angenommene) von der Zusammenrechnung ausgenommen.

Wird ein kurzfristiger Minijob angenommen, so wird dieser nicht in die Zusammenrechnung mit einbezogen. Die Kurzfristigen Minijobs schaden also der 450-Euro-Grenze nicht, sind hierfür irrelevant.

Minijob neben Hauptbeschäftigung

Ein versicherungsfreier Minijob ist auch neben einer Hauptbeschäftigung möglich – allerdings nur dann, wenn die Hauptbeschäftigung bereits versicherungspflichtig ist.

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Im Einzelnen:
- Die Hauptbeschäftigung muss eine nicht geringfügige Beschäftigung sein.
- Diese muss eine Versicherungspflicht begründen.

Sind beide Voraussetzungen gegeben, so kann ein Minijob neben dieser versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Mehrere Minijobs werden hingegen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, und zwar im Bereich der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Keine Zusammenrechnung erfolgt im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in dem mehrere Minijobs generell versicherungsfrei bleiben.

Werden mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so wird ein Minijob nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Also: ein Minijob bleibt in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung versicherungsfrei. Versicherungsfrei ist regelmäßig derjenige, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Man kann somit nicht wählen, welcher Minijob versicherungsfrei ist.

Nicht versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Liegt eine nicht versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, so erfolgt keine Zusammenrechnung der Minijobs mit der Hauptbeschäftigung. Nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind beispielsweise Beamte. Daher wird der Minijob mit der Beamtentätigkeit nicht zusammengerechnet.

Mehrere Minijobs werden aber in jedem Fall zusammengerechnet.

Wenn ein Nebenjob die Grenze von 450 Euro überschreitet, so kann in diesem Fall ein weiterer Nebenjob als Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden, da dann eine Hauptbeschäftigung, der versicherungspflichtige Nebenjob, vorliegt.

Auch wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, und man deshalb im Bereich der Krankenversicherung versicherungsfreier Arbeitnehmer ist, kann keine Zusammenrechnung des Minijobs mit der Hauptbeschäftigung erfolgen. Wie die Hauptbeschäftigung ist auch der Minijob ohne Krankenversicherungspflicht. Ähnliches gilt für die Rentenversichrung, falls man einer berufsständigen Versorgungseinrichtung angehört und deshalb von der Versicherungspflicht befreit ist.

Minijobs bei Freiwilligendiensten und anderem

Einkünfte bei Minijobs werden in bestimmten Fällen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht nicht mit anderen Einkünften, die neben dem Minijob bezogen werden, zusammengerechnet. Sie bleiben also sozialversicherungsfrei. Das ist bei folgenden Einkünften der Fall:
- aus gesetzlichen freiwilligen Diensten
- Elterngeld
- nach dem SGB II (Hartz 4)
- nach dem SGB III (Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung).

Obwohl keine Sozialversicherungspflicht für den Minijob besteht, werden die Einkünfte aus dem Minijob unter Umständen auf den Leistungsbezug (teilweise) angerechnet.

Minijob neben Vorruhestandsgeld

Bezieht man als Sozialversicherungspflichtiger Vorruhestandsgeld, so erfolgt keine Zusammenrechnung des oder der Minijobs mit dem Vorruhestandsgeld. Der Minijob bleibt also in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Für die Rentenversicherung kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an, ob Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht oder –befreiung besteht.

Schwankendes Gehalt

Wird im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedlich hoher Lohn gezahlt und deshalb die 450 Euro Grenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, liegt dennoch ein Minijob vor.

Gelegentlich bedeutet: ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.

Nicht vorhersehbar bedeutet erschließt sich aus dem Wortsinn. So sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorhersehbar, ein längerer Arbeitseinsatz wegen des Ausfalls eines anderen Mitarbeiters hingegen ist nicht vorhersehbar.