Arbeitsrecht im 450 Euro Job

Ein 450-Euro-Job ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, auf das die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts Anwendung finden. Das bedeutet unter anderem, dass der der Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat. Er hat einen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes gibt es im Gesetz keinen Unterschied zwischen 450-Euro-Job und einem "normalen" Arbeitsverhältnis. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs gilt – wie für alle Arbeitnehmer - das Bundesurlaubsgesetz. Frauen in Minijobs genießen den Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Zudem gelten die Regelungen der gefahrgeneigten bzw. der betrieblich veranlassten Arbeit, so dass Minijobber für Schäden, die sie bei ihrer Tätigkeit im Privathaushalt verursachen, als unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haften.

Als Arbeitgeber hat man gegenüber dem Arbeitnehmer bei einer geringfügigen Beschäftigung somit die gleichen Pflichten zu erfüllen, wie bei einem hauptberuflichen Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich spielt es also keine Rolle, wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers ist

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Insbesondere bestehen folgende Arbeitgeberpflichten:

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit muss bis zu sechs Wochen das regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt weiter gezahlt werden.

Urlaub: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Das bedeutet, dass wenigstens 4 Wochen pro Jahr an Arbeitsfreistellung zugewähren ist.

Feiertagsregelung: Fällt die Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist das Arbeitsentgelt trotz des Arbeitsausfalls zu bezahlen.

Gehaltzahlung bei persönlicher Verhinderung: Ist der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit persönlich verhindert, so muss das Arbeitsentgelt fortgezahlt werden, etwa bei einer schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen. Oder wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin wahrzunehmen hat oder ein Arztbesuch nicht verschoben werden kann.

Aushändigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen

Spätestens ein Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss dem Arbeitgeber eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen für das Arbeitsverhältnis übergeben worden sein. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend für die Dauer von maximal einem Monat eingestellt wurde.

Die Nieederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen muss enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses, voraussichtliche Dauer bei Befristung
- Lage der Arbeitsstätte; wo wird gearbeitet
- Höhe des Arbeitsentgelts
- Zahlungstermin für das Arbeitsentgelt
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsfristen
- ggf. Hinweis auf Tarifverträge, auf Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen
- Frage nach weiteren Minijobs oder Haupttätigkeit; denn dann muss eine Zusammenrechnung erfolgen

Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, der alle o.g. Angaben enthält, so entfällt die Pflicht zur Aushändigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen.