450 Euro Job und Flexible Arbeitszeitregelungen

Flexible Arbeitszeitregelungen zum Aufbau von Wertguthaben können auch in einem Minijob geführt werden. In der Praxis existieren solche flexiblen Arbeitszeitregelungen, bei denen mit Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten trotz unterschiedlicher Arbeitsauslastung ein stetiges Gehalt vereinbart wird. So lassen sich betriebliche Produktions- und Arbeitszyklen ausgleichen.

Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt nur das ausgezahlt vertragliche geschuldete stetige Arbeitsentgelt. Die tatsächlich im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung ist hingegen hierfür unerheblich.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist allerdings eine Wertguthabenvereinbarung nicht möglich, weil die versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung im Voraus auf einen kurzen Zeitraum fixiert ist.

Natürlich muss die flexible Arbeitszeitregelung für geringfügig Beschäftigte neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren Abbau ermöglichen. Ist letzteres von vornherein nicht beabsichtigt, so ist die Arbeitszeitvereinbarung für das Sozialversicherungsrecht nicht relevant und es kommt auf das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt unabhängig von der Führung des Arbeitszeitkontos an.

Das bedeutet, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Jahresende in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht übersteigen darf.

Wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist, hat dies keinen Einfluss auf die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze. Wenn also vor Ablauf des maßgebenden Jahreszeitraumes eine Arbeitsleistung erbracht wird, die einem Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze von 5400 Euro entspricht, bleibt es bei dem Minijob.

Eine Versicherungspflicht tritt in diesem Fall erst ab dem Monat ein, von dem an ein Überschreiten der Jahresobergrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung absehbar ist.

Versicherungsfreiheit tritt hingegen dann wieder ein, sobald aufgrund einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon auszugehen ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt.